Fassung vom 24.09.2026 · gilt nur gegenüber Unternehmen
(1) Diese Bedingungen gelten für die Einführung eines Verfahrens zur Führung von Instandhaltungsaufzeichnungen, für die Übernahme vorhandener Unterlagen und für die Überlassung der zugehörigen Anwendung durch Dipl.-Ing. Michael Hoefgen, Clädenstraße 9, 24943 Flensburg — im Folgenden „Auftragnehmer“.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern werden Leistungen nach diesen Bedingungen nicht erbracht.
(3) Für gutachterliche Leistungen gelten die AGB Sachverständigenleistungen. Umfasst ein Auftrag beide Bereiche, gelten für den jeweiligen Leistungsteil die dafür vorgesehenen Bedingungen.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Individuelle Vereinbarungen gehen vor (§ 305b BGB).
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Er kann umfassen: die Beschreibung des Aufzeichnungsverfahrens für das Handbuch des Betriebs, die Übernahme vorhandener Aufzeichnungen in die neue Struktur, die Überlassung der Anwendung und die Einweisung der Mitarbeiter.
(2) Angaben zu Funktionen sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
(3) Eine Rechtsberatung ist nicht geschuldet. Die Prüfung luftrechtlicher und sonstiger Rechtsfragen bleibt dem Auftraggeber und seinen Beratern vorbehalten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Anwendung weiterzuentwickeln und Bestandteile der entwickelten Verfahren für andere Auftraggeber zu verwenden, soweit keine vertraulichen Daten des Auftraggebers betroffen sind.
(1) Die Verantwortung für die Führung der Instandhaltungsaufzeichnungen, für Freigabebescheinigungen, für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, für die Ausstellung eines ARC und für die Einhaltung der genehmigten Verfahren liegt beim Auftraggeber und bei den dafür berechtigten Personen.
(2) Die Anwendung unterstützt die Arbeit durch Vorschläge, Fristenübersichten und Formblätter. Fachliche Entscheidungen trifft und verantwortet der Auftraggeber. Vorschläge der Anwendung ersetzen keine Prüfung durch die zuständige Person.
(3) Eine Zusage, dass eine Behörde ein Verfahren, ein Handbuch oder eine Änderung genehmigt oder akzeptiert, ist mit der Leistung nicht verbunden.
(4) Die Anwendung ersetzt kein Bordbuch. Die Einführung eines elektronischen Bordbuchs ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
(5) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis.
(1) Der Auftraggeber stellt Unterlagen, Zugänge, Arbeitsplätze und Ansprechpartner in dem Umfang bereit, der für die Durchführung erforderlich ist, und prüft Zwischenergebnisse zeitnah.
(2) Erforderliche Exporte aus einem bisher genutzten System beschafft der Auftraggeber. Er trägt dafür Sorge, dass ihm die Verwendung seiner Daten außerhalb des bisherigen Systems gestattet ist.
(3) Nach Fertigstellung prüft der Auftraggeber die Leistung. Rügt er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Wirkung wird bei Bereitstellung gesondert hingewiesen.
(4) Verzögerungen und Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(1) Übernommen wird der vom Auftraggeber gelieferte Bestand. Er wird in der neuen Struktur abgebildet.
(2) Lücken, widersprüchliche Angaben und nicht sicher zuzuordnende Unterlagen werden gekennzeichnet und zur Klärung vorgemerkt. Sie werden nicht inhaltlich berichtigt oder ergänzt.
(3) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des übernommenen Altbestands wird keine Gewähr übernommen. Die Prüfung der übernommenen Daten auf sachliche Richtigkeit obliegt dem Auftraggeber.
(4) Vor Beginn der Übernahme sichert der Auftraggeber seinen bisherigen Bestand. Papierunterlagen bleiben bis zur Freigabe durch den Auftraggeber erhalten.
(1) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Anwendung im eigenen Betrieb für die eigenen Aufzeichnungen zu nutzen.
(2) Unterlizenzierung, Vermietung und Überlassung an Dritte sind nicht gestattet. Die Nutzung für Luftfahrzeuge, die nicht vom Auftraggeber betreut werden, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Dekompilierung und Rückentwicklung sind nur in den Grenzen des § 69e UrhG zulässig.
(4) Vervielfältigungen sind zu Sicherungszwecken und für den Betrieb auf den Arbeitsplätzen des Auftraggebers zulässig.
(5) Geht der Betrieb im Ganzen auf einen Rechtsnachfolger über, kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden. Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert.
(6) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an der Anwendung, an den Verfahrensbeschreibungen und an den Formblättern verbleiben beim Auftragnehmer.
(1) Pflege, Anpassung, Weiterentwicklung und laufende Unterstützung sind nicht Gegenstand der Überlassung. Sie werden gesondert vereinbart und nach Aufwand vergütet.
(2) Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine zugesagten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.
(3) Ändern sich Vorschriften, der Genehmigungsumfang des Betriebs oder die Anforderungen der Behörde, ist die Anpassung der Anwendung und der Verfahrensbeschreibung eine gesondert zu beauftragende Leistung.
(1) Die Anwendung wird auf der Ausstattung des Auftraggebers betrieben. Ein Betrieb durch den Auftragnehmer, eine Speicherung bei ihm und ein Fernzugriff finden nur statt, wenn dies gesondert vereinbart wird.
(2) Für Betrieb, Systemumgebung, Zugriffsschutz und Datensicherung ist der Auftraggeber verantwortlich. Er sichert seinen Datenbestand in einem Umfang, der dem Risiko des Datenverlusts angemessen ist, mindestens jedoch täglich und zusätzlich vor jeder Änderung an der Anwendung oder am Datenbestand.
(3) Werden im Rahmen der Unterstützung personenbezogene Daten zugänglich — etwa Kürzel, Namen und Zeichnungsberechtigungen von Mitarbeitern — schließen die Parteien vorher eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(4) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Daten. Bei Beendigung der Zusammenarbeit erhält er seinen Datenbestand in einem allgemein lesbaren Format. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Datenbankformat besteht nicht.
(1) Die Einführung wird als Festpreis oder nach Aufwand vergütet. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.
(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet. Der Auftraggeber wird vorher unterrichtet.
(3) Reisekosten und Auslagen werden gesondert ausgewiesen und belegt.
(4) Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang fällig. Bei längeren Vorhaben können Teilzahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(1) Der Auftragnehmer beseitigt Mängel durch Nacherfüllung. Ihm sind dafür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
(2) Mängel sind in Textform zu rügen, nachvollziehbar beschrieben und, soweit möglich, mit Angaben zur Reproduzierbarkeit. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Fehlern, die auf unsachgemäßer Bedienung, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf fehlerhaften Eingangsdaten oder auf einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Garantien sowie in den Fällen von Ziffer 11 Absatz 1.
(1) Unbeschränkt gehaftet wird bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehaftet, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet für entgangenen Gewinn, für Nutzungsausfall von Luftfahrzeugen, für Betriebsunterbrechung und für mittelbare Schäden.
(4) Für den Verlust von Daten wird nur für den Aufwand gehaftet, der für die Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäß geführten Sicherung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass eine fachliche Entscheidung nach Ziffer 03 Absatz 2 nicht oder nicht richtig getroffen wurde, ist ausgeschlossen.
(6) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Personen, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung bedient.
(7) Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere eine unterlassene Datensicherung nach Ziffer 08 Absatz 2 oder eine unterlassene Prüfung nach Ziffer 03 Absatz 2, ist zu berücksichtigen.
(1) Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen Informationen vertraulich, insbesondere Betriebsdaten, Aufzeichnungen, Handbücher und die überlassene Anwendung.
(2) Die Verpflichtung gilt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
(3) Die Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur nach Freigabe in Textform.
Über ein Luftfahrzeug, dessen Aufzeichnungen nach einer vom Auftragnehmer eingeführten Ordnung geführt werden, wird kein Gutachten erstattet. Das gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und darüber hinaus, solange die Ordnung im Einsatz ist.
(1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Das nach Ziffer 06 eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von der Beendigung der Zusammenarbeit unberührt, sofern die dafür vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt ist.
(3) Gesondert vereinbarte Pflege- oder Unterstützungsleistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Flensburg.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.